Zauberglaube und Hexenwahn
Die Hexenverfolgungen, die im wesentlichen zwischen 1430 und 1750 stattgefunden haben, zählen ohne Zweifel zu den dunkelsten Kapiteln der abendländischen Geschichte. Nach modernen Schätzungen haben etwa 100 000 Hexenprozesse stattgefunden. 40.000 bis 50.000 Menschen wurden nach zumeist grausamer Folter hingerichtet, ganz überwiegend Frauen, zu etwa 20 % Männer und ausnahmsweise sogar Kinder. Die Wurzeln der Verfolgungen lagen zwar im Mittelalter und früher, die Schwerpunkte jedoch im 17. Jahrhundert. Es waren insbesondere die schwierigen Zeiten mit Hunger, Krankheit und Missernten, so auch im 30jaehrigen Krieg, in denen die ohnehin große Not durch die Verfolgung unschuldiger Menschen als Hexen noch gesteigert wurde. So fand zum Beispiel die große Welle der Hexenverfolgungen in Bamberg und Würzburg mit weit über 1000 Opfern um 1630 statt.
Besondere Schwerpunkte der Verfolgung waren Deutschland, Frankreich und die Schweiz, insbesondere die Westschweiz mit dem relativ hohen Anteil von etwa 5.400 Opfern.
Ursachen und Motive der Hexenverfolgung sind sehr unter-schiedlich. Sie reichen von der bewusst falschen Beschuldigung mit dem Ziel, einen unliebsamen Menschen zu beseitigen bis hin zu der aus fehlgeleiteter religiöser Überzeugung erhobenen Anklage. Hinzu kamen menschliche Schwächen wie Neid, Habsucht und triebhafte Abnormitäten, die den Prozessverlauf gelegentlich besonders negativ geprägt haben. Eine wesentliche Triebfeder der Anklage war auch die Angst vor einer den Hexen generell nachgesagten Fähigkeit, dem Schadenszauber.
Da das damalige Strafrecht den Indizienprozess in seiner heutigen Ausgestaltung noch nicht kannte, war eine Verurteilung grundsätzlich nur nach eindeutigem Beweis oder Geständnis der Beschuldigten möglich. Hier liegt die wesentliche Ursache für die Anwendung der Folter, denn auch das im sog. peinlichen Verhör erpresste Geständnis führte zum Tod auf dem Scheiterhaufen, wo die Opfer bei lebendigem Leibe den furchtbaren Flammentod starben. Die Erdrosselung des Opfers vor der Verbrennung galt als Gnadenakt.
Im Hexenprozess fand die Folter ihre fürchterlichste Ausgestaltung. Nach überkommener Rechtsauffassung durften die vorgesehenen Folterschritte nur einmal angewendet werden. Das Durchstehen der Folter ohne Geständnis erforderte den Freispruch. Angesichts dieser Rechtslage rieten die Befürworter der Hexenprozesse, wie zum Beispiel Heinrich Institoris, die Wiederholung der Folter lediglich als Fortsetzung eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zu betrachten. So kam es vor, dass die grausame Quälerei bereits vorzeitig zum Tod der Angeklagten führte. Die Angst vor der Folter war so erschlagend, dass nicht selten bereits deren Androhung oder das Zeigen der Folterwerkzeuge genügte, um "Geständnisse" zu erzwingen. Auch wurden unter den unsagbaren Schmerzen des peinlichen Verhörs von den Gepeinigten die Namen anderer angeblicher Hexen erpresst. So folgte häufig einem Prozess eine ganze Kette von Verfahren.
Bis zur Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 , der sog. Carolina, galten hauptsächlich landesherrliche Vorschriften und überkommenes Gewohnheitsrecht. Ferner hatten für die Hexenprozesse wesentliche Bedeutung die Hexenbulle des Papstes Innozenz VIII.(1484) und der sog. "Hexenhammer“ (Malleus maleficarum) von Heinrich Institoris und Jakob Sprenger (1487). Der in erschreckender und grotesker Weise frauenfeindliche "Hexenhammer" befasst sich in seinen 3 Teilen mit dem Hexenwesen allgemein, mit den verschiedenen Ausprägungen der Hexerei und schließlich mit dem Gerichts-verfahren einschließlich Folter. Der "Hexenhammer“ erlangte insbesondere dadurch seine große Bedeutung, dass er als allgemein verbindliches Werk Verbreitung fand und quasi wie ein Rechtsbuch anerkannt wurde. Er hat ganz wesentlich das Rechtsempfinden seiner Zeit beeinflusst und zu den danach einsetzenden Verfolgungswellen beigetragen.
Hauptsächliche Triebfeder der Hexenverfolgungen über 3 Jahrhunderte war ein allgemein verbreiteter, in seiner Intensität heute kaum noch vorstellbarer Glaube an die Macht und Aktivität des Teufels und die Angst vor Bündnissen, die mit ihm eingegangen wurden. Das galt für den verbreiteten Volksglauben genauso wie für die Vertreter der Kirchen einschließlich der Päpste und der Reformatoren wie u.a. Luther und Calvin.
Auf einige besonders aktive Vertreter der Hexenverfolgung wird nachfolgend noch näher eingegangen, weil sie zu den erbitterten Gegnern Johann Weyers gehörten. Tröstlich ist, dass es auch aus den Reihen der Theologen einige hervorragende Kämpfer gegen den Hexenwahn gegeben hat, wie u.a. der aus dem Rheinland stammende Jesuit Friedrich Spee von Langenfeld (1591 ‑ 1635). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch der aus Büderich gebürtige Prediger Johannes de Greve, der 1624 ein Werk gegen die Folter verfasst hat.